Mit dem Jahreswechsel treten viele Neuerungen ein. Diese betreffen vielfach auch Handwerksbetriebe und Unternehmen. Einige wirken sich stärker aus, andere schwächer.
Erfahren Sie hier wichtige Neuerungen ab 2022.
Was ändert sich 2022 für Handwerksbetriebe und Unternehmen
Wie bei jedem Jahreswechsel gelten ab dem neuen Jahr neue Regelungen. Was ändert sich in 2022.
- Anfang 2022 steigen die CO2-Bepreisung, das Porto und der gesetzliche Mindestlohn. Für Kinderlose wird zudem der Beitrag zur Pflegeversicherung teurer.
- Betriebe müssen sich im kommenden Jahr voraussichtlich mit der elektronischen Krankschreibung auseinandersetzen und es gibt neue EU-Schwellenwerte bei öffentlichen Aufträgen.
- Wegen Corona gelten auch 2022 noch Sonderregeln bei der Kurzarbeit und beim Kinderkrankengeld.
Erhöhung des Briefportos
Ab dem 01.Januar 2022 gelten die neuen Portotarife der Deutschen Post AG.
Die wichtigsten Änderungen
- Standardbrief 0,85 Cent
- Kompaktbrief 1,00 Euro
- Großbrief 1,60 Euro
- Maxibrief 2,65 Euro
Höhere Energiepreise
Wegen der gestiegenen CO2-Bepreisung auf 30 Euro je Tonne CO2 verteuern sich die Energiepreise für Benzin, Diesel, Heizöl und Gas.
Lt. Bundesministerium für Umwelt erhöhen sich die Energiepreise durch die erhöhte CO2-Bepreisung wie folgt:
- Benzin 8,4 ct/l
- Diesel 9,5 ct/l
- Heizöl 9,4 ct/l
- Erdgas 0,7 ct/kWh
Für Handwerksbetriebe und Unternehmen hat diese Erhöhung gravierende Folgen. Diese sollten das in ihrer Kalkulation berücksichtigen.
EEG-Umlage gesunken
Die EEG-Umlage reduziert sich ab 2022 auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Bisher betrug sie 6,5 Cent. Die Regierung plant den Auslauf der EEG-Umlage für 2023, sie soll dann aus haushaltsmittel ersetzt werden.
Gesetzlicher Mindestlohn
In 2022 erhöht sich lt. Bumdesministerium für Arbeit und Soziales der gesetzliche Mindetlohn gleich zweimal.
- ab 01.Januar steigt er auf 9,82 Euro/Arbeitsstunde
- ab 01.Juli steigt er auf 10,45 Euro/Arbeitsstunde
Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung erhöht lt. Bundesministerium für Arbeit und Soziales sich ab 2022 ebenfalls.
Die Ausbildungsvergütung beträgt:
- im ersten Ausbildungsjahr mindestens 585 Euro
- für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.
Dies ist die Mindestvergütung während der Ausbildung. Den Betrieben ist es jedoch freigestellt mehr zu bezahlen. Hier gelten meistens die tarifliche Ausbildungsvergütung.
- rein elektrisch betriebene Fahrzeuge bis 9.000 Euro
- Plug-In-Hybride bis 6.750 Euro
Verlängerung Corona-Wirtschaftshilfen
Das Bundeskabinett hat die die Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende märz 2022 beschlossen.
Lt. Bundesminsiterium für Arbeit und Soziales wird die bisherige Überbrückungshilfe III bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV verlängert.
Ebenfalls verlängert wird der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022. seit Januar werden die vom Arbeitgeber zu erbringende Sozialversicherungsbeiträge nur zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, werden weitere 50 Prozent erstattet.
Länger gültig als eigentlich vorgesehen ist auch die Sonderregelung über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Das bedeutet:
- Statt mindestens 1/3 müssen nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein.
- Vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen keine negativen Arbeitssalden aufgebaut werden.
Die Änderungen dürften unterschsiedliche Auswirkungen auf Handwerksbetriebe und Unternehmen haben.