Konkursverfahren im Handwerk: Wie ist der Ablauf

Konkursverfahren im Handwerk: Wie ist der Ablauf

Für Handwerksbetriebe ist das Thema Insolvenz oder auch Konkurs genannt immer wieder präsent. Daher ist es wichtig zu wissen wie das Konkursverfahren im Handwerk abläuft. Der Verlauf des Insolvenzverfahrens ist aber auch für andere Unternehmen das Gleiche.

 

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Konkursverfahren im Handwerk: Wie ist der Ablauf

 

 Konkurs, Insolvenz, Pleite

 

Aufbau des Artikels:

  • Konkursgründe
  • Beantragung Konkursverfahren
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Ablauf des Insolvenzverfahrens
  • Abschluss des Konkursverfahrens

  

Anzahl der Konkursverfahren im Handwerk lt. Statista.

Der Höhepunkt war 2010 mit 6.470 Insolvenzen, die Anzahl sank stetig und betrug 2020 3.240 Insolvenzen.

 

 

1. Konkursgründe

 

Die Insolvenzgründe sind genau definiert und haben ihre Rechtsgrundlage in der Konkursordnung (KO).

 

Danach gibt es zwei Insolvenzgründe. Diese sind:

  • Überschuldung
  • Zahlungsunfähigkeit

Wenn einer dieser Gründe vorliegt, muss innerhalb von 60 Tagen danach der Insolvenzantrag gestellt werden. Erfolgt die nicht, handelt es sich um eine strafbare Unterlassung. Das hat auch haftungsrechtliche Auswirkungen.

 

 

2. Beantragung Konkursverfahren

 

Der Insolvenzantrag kann von folgenden Personen gestellt werden:

  • dem Unternehmer/Unternehmen selber
  • von Gläubigern

 Wird der Insolvenzantrag von Gläubigern gestellt, müssen diese nachweisbar ein berechtigtes Interesse haben. Ein typischer Fall ist der Antrag seitens des Finanzamtes, dies erfolgt dann, wenn Steuerschulden vorliegen und deren Zahlung nicht mehr zu erwarten ist.

 

In der Regel wird der Insolvenzantrag vom Unternehmen oder vom Unternehmer gestellt.

 

Wer muss Antrag stellen:

 

Personengesellschaften             unbeschränkt haftende Gesellschafter

(OHG, KG)

GmbH                                             Geschäftsführer

Aktiengesellschaft                        Vorstand

 

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Der Insolvenzantrag ist beim zuständigem Amtsgericht zu stellen. Dieses entscheidet, ob ein solches Verfahren durchgeführt wird oder nicht.

 

Voraussetzung hierfür ist, dass ein ausreichendes Vermögen vorhanden sein muss, das die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt.

 

Ist dies nicht vorhanden, wird das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt.

 

Im Falle einer Durchführung des Insolvenzverfahrens bestellt das Gericht einen Masseverwalter. Dieser ist nun für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich. Dieser erhält die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung.

 

Das Amtsgericht macht die Konkurseröffnung öffentlich bekannt (amtliches Nachrichtenblatt und Internetseite des Amtsgerichtes). Binnen eines Monats nach der Bekanntmachung kann jeder Gläubiger seine Forderung anmelden.

 

 4. Ablauf des Insolvenzverfahrens

 

Nachdem alles Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben, beginnt die eigentliche Arbeit des Insolvenzverwalters.

Die Gläubiger schließen sich zu einer Gläubigerversammlung zusammen.

 

Der Insolvenzverwalter verschafft sich einen Überblick und beurteilt, ob eine Sanierung möglich ist oder nicht.

Bei einer Sanierung wird das Sanierungsverfahren eingeleitet.

Ist eine Sanierung nicht mehr möglich, beginnt er mit der Abwicklung des Unternehmens.

 

Aufstellung aller Vermögensgegenstände und Forderungen

 

Der Insolvenzverwalter erstellt eine Konkursbilanz. Hierbei geht es um folgende Ziele:

  • Ermittlung aller Vermögensgegenstände (Konkursmasse)
  • Ermittlung aller Forderungen seitens der Gläubiger

Vermögen

 

Zu den Vermögensgegenständen zählen:

  • Gebäude
  • Anlagevermögen
  • Umlaufvermögen wie Waren, Rohstoffe, Betriebsstoffe etc.
  • Forderungen an Kunden
  • Geldvermögen

Damit das tatsächliche Vermögen vorliegt, müssen die Vermögensgegenstände verwertet werden. Dies erfolgt durch Verkauf oder Versteigerung.

 

Erst, wenn alle Vermögenswerte monetarisiert wurden, steht die Vermögensmasse fest.

 

Gläubigerforderungen

 

Nach der Frist der Forderungsanmeldungen steht die Summe der gesamten Forderungen fest. Hier gibt es die Besonderheiten, dass die Forderungen der Gläubiger unterschiedliche Ränge haben.

Der Insolvenzverwalter muss die Ränge ermitteln und sie dementsprechend behandeln.

 

Absonderungsanspruch

 

Dieser liegt immer dann vor, wenn ein Vermögensgegenstand mit Rechten des Gläubigers belastet ist, z.B. Grundschuld, Sicherungsübereignung.

 

Beispiel:

Das Gebäude ist mit einer Grundschuld der Bank belastet. Hier hat die Bank ein vorrangiges Recht auf Befriedigung.

 

Aufrechnungsrecht

 

Ein Aufrechnungsrecht liegt dann vor, wenn seitens des Gläubigers und des Unternehmens verschiedenen Forderungen bestehen. Hier können diese Gläubiger ihre Forderungen mit den Verbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmen verrechnen.

 

Restliche Forderungen

 

Für alle anderen Gläubiger gilt der Gleichstellungsgrundsatz. Das bedeutet, die Forderungen aller Gläubiger werden gleich behandelt.

 

Verteilung der Konkursmasse

 

Wenn die Konkursmasse und alle Forderungen feststehen, beginnt die eigentliche Verteilung der Konkursmasse. Hierzu wird eine Konkursquote ermittelt. Jeder Gläubiger erhält entsprechend der Quote einen Anteil seiner Forderung.

 

Beispiel

Die Konkursmasse beträgt 10 Prozent der Gesamtforderungen. Die Konkursquote beträgt dann 10 Prozent.

Alle Gläubiger erhalten dann 10 % ihrer Forderungen.

 

 

5. Abschluss des Konkursverfahrens

 

Dies ist das letzte Kapitel des Insolvenzverfahrens. Wenn die Zahlung der Konkursquote erfolgt ist, beendet das Amtsgericht das Insolvenzverfahren.

 

Unbefriedigte Ansprüche der Gläubiger können nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Zusammenfassung:

 

Das konkursverfahren im handwerk spiel hier eine wichtige rolle. Einerseits können Kunden Insolvenz anmelden, dann droht der Ausfall der Forderungen.

 

Die Insolvenz kann aber auch den einzelnen Handwerksbetrieb treffen. Dann ist für die Eigentümer sehr wichtig zu wissen, wie das Insolvenzverfahren abläuft.

 

Tipp:

Da das Insolvenzverfahren sehr komplex ist, sollte immer rechtliche Fachkompetenz durch einen Rechtsanwalt hinzugezogen werden. So lassen sich Fehler oder Versäumnisse vermeiden.

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