Sanierungsverfahren im Handwerk von Trier

Sanierungsverfahren im Handwerk von Trier

Das Sanierungsverfahren im Handwerk von Trier hat die Absicht, bedrohte Handwerksbetriebe zu retten.

Der Gesetzgeber hat mit der Reformierung des Insolvenzgesetzes mit Wirkung zum 01. Januar 2021 die rechtlichen Voraussetzungen hierzu geschaffen.

Was sind die Voraussetzungen, und wie ist der Ablauf des Sanierungsverfahrens?

 

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 Wenn Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung feststehen, muss ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

 

Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, kann ein Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angestrebt werden. Ziel des Sanierungsverfahrens ist, das Unternehmen zu erhalten, zu stabilisieren und die Zukunft zu sichern.

 

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechtes verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Diese neue Rechtsregelung der Insolvenzordnung bietet nun die Möglichkeit der Sanierung in Eigenverantwortung.

 

Vorteilhaft ist, dass nicht aller Gläubiger zustimmen müssen, und das Verfahren somit blockiert würde. Es genügt eine Zustimmung von 75 Prozent der Gläubiger.

 

Voraussetzungen:

  • Zahlungsunfähigkeit droht
  • Vorliegen eines Sanierungsgutachtens
  • Erstellung eines Sanierungsplans
  • Sanierungs-Controlling
  • Beendigung des Sanierungsverfahrens

 

1. Überprüfung der Zahlungsfähigkeit

 

Wichtig für die Sanierung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht feststeht. Sie muss allerdings bedroht sein.

 

Um die Zahlungsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Erstellung eines aktuellen Status notwendig. Hierin sind alle vorhandenen Zahlungsmittel, sowie die zu erwarteten Zahlungseingänge aufzulisten.

 

Demgegenüber sind alle Verbindlichkeiten sowie die zukünftigen Zahlungsverbindlichkeiten aufzulisten. Wichtig ist, dass die Zahlungsmittel noch größer sind als die Verbindlichkeiten.

 

2. Vorliegen eines Sanierungsgutachtens

 

Es muss ein externes Gutachten vorliegen, dessen Inhalt den Sanierungserfolg als realistisch einschätzt.

 

Hierzu sollte die bisherige Geschäftsführung (idR. der Eigentümer des Handwerksbetriebes) alle relevanten Daten zur Verfügung stellen.  Der externe Gutachter beurteilt dann die Sanierungschancen und deren Umsetzung.

 

Das Gericht muss dem Sanierungsgutachten zustimmen. Erst dann kann das Sanierungsverfahren eingeleitet werden.

 

Sollte das Gutachten negativ ausfallen, bleibt nur noch das eigentliche Insolvenzverfahren.

 

Sieht der Gutachter dagegen Chancen auf Erfolg, kann das zuständige Gericht das Sanierungsverfahren einleiten. Das Gericht setzt einen Sachverwalter ein, der die Geschäftsführung beaufsichtigt.

 

3. Sanierungsplan oder Restrukturierungsplan

 

Das Sanierungsgutachten muss einen Restrukturierungsplan beinhalten. Dieser sieht vor, mit welchen Maßnahmen das Unternehmen die drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden will. Es ist auch die geplante zukünftige Unternehmensentwicklung darzustellen.

 

Es muss erkennbar sein, dass die Geschäftsführung das Unternehmen anders als bisher weiterführt. Es muss profitabel sein, nur dann kann die Zahlungsfähigkeit verbessert werden.

 

Die zu ergreifenden Maßnahmen müssen explizit aufgeführt werden, es genügen keine allgemeinen Absichtserklärungen.

 

4. Sanierungs-Controlling

 

Wie bei jedem laufenden Verfahren muss überprüft werden, ob die geplanten Maßnahmen und Erwartungen realisiert werden konnten. Dies geschieht mittels des Sanierungs-Controllings.

 

Die Aufgaben hierbei sind:

  • Überprüfung der Durchführung geplanter Maßnahmen
  • Überprüfung der wirtschaftlichen Entwicklung

Wichtig ist, dass das Ergebnis des Sanierungs-Controllings positiv ausfällt. Werden beispielsweise die geplanten Maßnahmen nicht oder nur teilweise umgesetzt, muss begründet werden, warum das so geschehen ist.

 

Die Überprüfung der wirtschaftlichen Entwicklung ist sehr wichtig. Ziel dabei ist es, die tatsächliche Entwicklung mit der geplanten Entwicklung zu vergleichen. Negative Abweichungen sind zu erklären.

 

Dem Sachverwalter kommt hierbei eine zentrale Bedeutung zu. Er überwacht die Geschäftsführung und muss eventuell zur Wahrung der Gläubigerinteressen eingreifen.

 

5. Beendigung des Sanierungsverfahrens

 

Tritt der geplante Erfolg ein, und ist die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet, kann das Gericht das Sanierungsverfahren abschließen.

 

Hierfür ist jedoch eine positive Weiterführungsprognose Voraussetzung. Dabei geht es darum zu überprüfen, ob das Unternehmen als dauerhaft in seiner Existenz gesichert ist.

 

 

Zusammenfassung

 

Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, besteht die Möglichkeit das Unternehmen zu retten. Das Sanierungsverfahren im Handwerk von Trier ermöglicht es die Betriebe wieder auf Erfolgsspur zu bringen.

 

Ermöglicht wurde dies durch die Reform des Insolvenzrechtes mit Wirkung zum 01. Januar 2021. Ziel dabei ist es, sanierungsfähige Handwerksbetriebe vor der Insolvenz zu schützen.

   

Tipp:

Das Sanierungsverfahren innerhalb der Insolvenzordnung ist sehr komplex. Daher sollte immer ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden.

 
   
   
   

 

 

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