Gründung einer GbR in Trier: Was ist wichtig

Gründung einer GbR in Trier

Die Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Trier kann für die Gesellschafter vorteilhaft sein. Wichtig ist zu wissen, was eine GbR ist, und was die Vorteile und Nachteile sind.

 

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 Was ist eine GbR und welche Besonderheiten birgt sie?

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft. Das bedeutet,

dass mindestens zwei Personen gegründet werden muss, wobei mindestens eine Person als Geschäftsführer fungieren muss.

 

Die Rechtsgrundlagen der GbR, auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, sind in den §§ 705 - 709 BGB (Bürgerliches Recht) geregelt. Die Ziele der GbR werden im Gesellschaftervertrag festgelegt. Hierzu später mehr.

 

Nicht für alle Unternehmen ist die GbR möglich. Im Handel ist die Rechtsform der GbR nicht möglich, hier eignen sich die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG). Sehr oft kommt diese Rechtsform bei Freiberuflern vor, die eine Sozietät gründen.

 

Vor- und Nachteile der GbR

 

Wie bei jeder Rechtsform hat auch die GbR ihre Vorteile und Nachteile. Hier stellen wir Dir die wichtigsten Vor- und Nachteile dar.

 

Die einfache Gründung der GbR steht dem großen Nachteil der fehlenden Haftungsbeschränkung gegenüber. Wir haben für Dich die Vor- und Nachteile einmal aufgelistet:

 

Vorteile

  • Die GbR kann dauerhaft, aber auch nur für ein Projekt gegründet werden
  • Keine Eintragung und Transparenzpflicht im Handelsregister
  • Schnelle und einfache Gründung mit wenig Formalitäten
  • Hohes Ansehen bei Banken, da Gesellschafter privat haften
  • Kein Mindestkapital nötig
  • Die Gründungskosten sind sehr gering
  • Einfache Buchführung mit Einnahmenüberschussrechnung als Jahresabschluss
  • Zu Beginn anfallende Verluste können mit anderen privaten Einkünften verrechnet werden
  • In steuerlicher Hinsicht kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden

Nachteile

  • Bei einer gemeinsamen Geschäftsführung kann es sehr schnell zu Differenzen kommen, daher empfiehlt sich hier eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag
  • Die GbR verfügt nur über eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit
  • Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, d.h. jeder haftet für die Verbindlichkeiten persönlich in voller Höhe. Im Innenverhältnis können andere Regelungen getroffen werden
  • Ist gebunden an Umsatzhöhe und Anzahl der Beschäftigten. Bei einem Umsatz größer als 500.000 Euro und/oder einem Gewinn größer als 25.000 Euro,  oder die Anzahl der Beschäftigten größer als 5 ist. Hier wird die Rechtsform automatisch in eine OHG umgewandelt, da ein kaufmännischer Betrieb erforderlich ist. Eine Eintragung ins Handelsregister ist dann erforderlich.
  • Einschränkung bei der Wahl des Namens
  • Die Auflösung kann sich als schwierig gestalten, wenn im Gesellschaftervertrag nichts geregelt ist

Alternative Rechtsformen für Personengesellschaften

 

Eine Alternative wäre eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder eine KG (Kommanditgesellschaft). Im Gegensatz zu einer GbR ist diese jedoch aufwendiger, insbesondere die Eintragung in das Handelsregister ist zwingend notwendig.

Darüber hinaus gelten höhere Anforderungen für die Buchführung und Bilanzierung. Ab einem Mindestumsatz bzw. Gewinn oder einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten wird aus der GbR automatisch eine OHG. Der Grund hierfür ist, dass dann für den Geschäftsbetrieb eine ordentliche Buchführung erforderlich ist.
Gründungsvoraussetzungen der GbR
Bei der Gründung sind keine besonderen Anforderungen notwendig. Rechtlich ist ein Gesellschaftervertrag nicht vorgeschrieben.
Bei einer Personengemeinschaft, also zwei oder mehrere Personen sind Gesellschafter, ist es jedoch sinnvoll einen Gesellschaftervertrag zu erstellen. Darin können dann Regelungen bezüglich der Geschäftsführung, der internen Haftungsverteilung oder anderer Vereinbarungen schriftlich vereinbart werden. Hierdurch können spätere Streitigkeiten vermieden werden.
Es ist kein Gründungskapital erforderlich. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter unmittelbar mit seinem gesamten Privatvermögen.

 

Der Gesellschaftervertrag
Auch wenn er nicht notwendig ist, sollten die Gesellschafter einen Gesellschaftervertrag schriftlich erstellen. Die Einbeziehung eines Anwalts ist empfehlenswert.
Was sollte darin geregelt sein, hier die wichtigsten Punkte:
  • Was ist der Zweck? 
  • Wer übernimmt die Geschäftsführung? 
  • Welches Entnahmerecht wird wem zugesprochen?
  • Tätigkeitsvergütung – wie soll diese aussehen?
  • Was passiert, wenn Verluste anfallen. Werden diese verteilt?
  • Regelung des Kontroll- und Informationsrecht?
  • Welche Haftungsverteilung soll bestehen?
  • Wettbewerbsverbot?
  • Was passiert, wenn ein Gesellschafter das Unternehmen verlässt?
  • Wie sollen Entscheidungen getroffen werden?

 

Haftung der Gesellschafter

Für die Haftung gilt, dass jeder Gesellschafter unmittelbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Die Haftung bezieht sich auf das Privatvermögen.

 

Soll eine Haftungsbeschränkung erfolgen, muss eine andere Rechtsform gewählt werden.

 

Im Innenverhältnis kann im Gesellschaftervertrag eine anderweitige Haftungsverteilung vereinbart werden. Diese gilt jedoch nicht für das Außenverhältnis. Wurde ein Gesellschafter vollständig in Haftung genommen, hat er einen Ausgleichsanspruch gemäß Gesellschaftervertrag gegen die anderen Gesellschafter.

 

Anmeldungen bei Institutionen

 

Freiberufler müssen sich nur beim Finanzamt anmelden. Wird jedoch ein Gewerbe ausgeübt, beispielsweise ein Handwerksbetrieb, ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich. Hier ist auch die Anmeldung bei der IHK bzw. der Handelskammer erforderlich.

 

Die Anmeldung bei einer Berufsgenossenschaft ist erforderlich.


 

Steuern und Buchhaltung

 

Eine GbR unterliegt nicht der Pflicht der doppelten Buchführung. Es genügt eine einfache Buchführung zur Gewinnermittlung. Ebenfalls besteht keine Bilanzierungspflicht. Hier gelten jedoch die o.g. Größenregelungen.

 

Die GbR ist keine eigene Rechtsperson, somit entfällt für sie auch die Steuerpflicht. Steuerpflichtig sind die Gesellschafter.

 

Wird ein Gewerbe ausgeübt, ist die GbR gewerbesteuerpflichtig. Ebenso besteht eine Umsatzsteuerpflicht, Ausnahme hierbei ist allerdings die Kleinunternehmerregelung.

 

Firmenname
Hier gibt es keine gesetzlichen Regelungen, der Name kann frei gewählt werden. Empfehlenswert ist jedoch, dass die Namen der Gesellschafter aufgenommen werden.
Auflösung der GbR
Dies kommt gar nicht so selten vor. Gründe hierfür können Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern sein. Die GbR kann aber auch eine bestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zweck begründet worden sein. Wenn dieser Grund entfällt, wird die GbR aufgelöst. Auch Tod eines Gesellschafters oder der gemeinsame Wille zur Auflösung kommen häufig vor.
Die Auflösung sollte ebenfalls vertraglich geregelt werden. Die Abwicklung erfolgt wie folgt:
  • zunächst werden die laufenden Geschäfte der GbR abgewickelt und etwaige Schulden der GbR getilgt
  • die Gesellschafter erhalten ihre Einlagen zurückerstattet und die an die GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände werden zurückgegeben
  • verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschafter verteilt

 

Zusammenfassung

 

Die Rechtsform der GbR ist formell sehr einfach. Die Gründung einer GbR in Trier ist daher sehr schnell erfolgt.

 

Ideal ist sie für Freiberufler oder Handwerksbetriebe mit geringem Umsatz. Die Gesellschafter sollten sich jedoch bezüglich der Haftung darüber bewusst sein, dass diese unbeschränkt ist.