Anfahrtkosten: was darf berechnet werden

Anfahrtkosten: Was darf berechnet werden?

 Das Thema "Anfahrtkosten" wird immer heftig umstritten. Dürfen Anfahrtkosten berechnet werden, und wenn ja wie viel. Besonders im Handwerk ist die Anfahrtzeit oftmals sehr hoch. Was berechnet werden darf, erfahren Sie hier.

 

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Dürfen Anfahrtkosten berechnet werden, und wenn ja wie hoch dürfen diese sein.

Gerade im Handwerk spielt die Anfahrtzeit eine große Rolle, daher auch das große Interesse an dieser Thematik.

 

 

Rechtsgrundlage

 

In § 312 a BGB heißt es: "Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten (...) informiert hat."

 

Voraussetzung für die Berechnung von Anfahrtkostenist, dass das Unternehmen die Kunden über die Anfahrtsberechnung informiert hat.

Ist dies nicht erfolgt, dürfen diese auch nicht berechnet werden.

 

Form der Berechnungs-Information

 

Hier geht es darum, wie der Handwerker seine Kunden informiert hat.

 

Folglich könnten Handwerker Privatkunden Anfahrtskosten nur dann berechnen, wenn sie bei Vertragsabschluss über die Höhe dieser Kosten informiert haben.

 

Es besteht keine Formvorschrift, als könnte die Information auch mündlich erfolgen. Hier kann es aber zu Beweisschwierigkeiten kommen, wenn der Kunde behauptet, nichts davon gewusst zu haben:

 

Tipp:

Die Information sollte immer schriftlich erfolgen. Dies kann im Angebot festgehalten werden, hier sollte der Posten Anfahrtkosten klar ausgewiesen werden. Aber auch eine Mail an den Kunden kann die Information belegen.

 

In der Praxis entsteht oftmals der Fall, dass bei einem kurzfristig Schaden der Handwerker zum Kunden fährt. Dabei wird vergessen, den Kunden über die Anfahrtkosten zu informieren. Hier sollte immer eine Mail geschrieben werden, in der auch die Anfahrtkosten aufgeführt sind. Es ist sogar empfehlenswert, die Höhe der Anfahrtkosten anzugeben.

 

 

 

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Welche Strecke darf für die Anfahrt berechnet werden

 

 

Die Anfahrtkosten berücksichtigen die Hin- und Rückfahrt. Für die Wegstreckenberechnung ist immer die direkte Entfernung maßgebend.

 

Problematischer wird es, wenn vor dem Baustellenort bereits eine Baustelle vorher war. Somit kann sich die Anfahrtstrecke verringern. Für die Berechnung ist dies nicht entscheidend. Dass hier der Handwerker zwei oder mehrere Aufträge miteinander verbindet, ist bei der Angebotserklärung noch unbekannt. Wenn der Handwerker dann später weniger berechnet, ist das seine Kulanz.

 

Wie setzen sich die Anfahrtskosten zusammen

 

Die Anfahrtskosten bestehen immer aus den beiden Komponenten:

  • Fahrzeugkosten
  • Personalkosten

Die Fahrzeugkosten bestehen aus den Kosten für den Treibstoff sowie den sonstigen Kosten pro gefahrenen Kilometer, hierzu zählen Abschreibung und Abnutzung und Instandhaltung etc.. Meistens wird ein Kostensatz pro Kilometer zugrunde gelegt.

 

Für die Personalkosten ist der Grundsatz "Fahrtzeit sind Arbeitskosten" maßgebend. Daher dürfen Handwerksbetriebe den Stundenlohnsatz für die Mitarbeiter ansetzen. Abgerechnet werden können alle Arbeiter, die in dem Auto sitzen. Auch Auszubildende dürfen mitberechnet werden, wenn diese wesentlich zur Leistungserbringung beitragen.

 

Der Stundenlohn wird dann auf die tatsächliche Fahrzeit umgelegt.

 

Beispiel

Die Fahrtzeit beträgt 15 Minuten. Dann betragen die Personalkosten auch nur ein Viertel der Stundenlohnsätze.